BFH - Beschluss vom 12.02.2007
III B 140/06
Normen:
BRAGO § 24 ; EStG § 77 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; RVG;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1109
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 13.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 322/05

Rechtsanwalt; Erledigungsgebühr

BFH, Beschluss vom 12.02.2007 - Aktenzeichen III B 140/06

DRsp Nr. 2007/6483

Rechtsanwalt; Erledigungsgebühr

1. Die Erledigungsgebühr ist eine zusätzliche Vergütung dafür, dass der Rechtsanwalt durch seine Tätigkeit, insbesondere Verhandlungen mit der Verwaltungsbehörde, erreicht, dass die Behörde den angefochtenen VA aufhebt oder zu Gunsten des Mandanten ändert oder einen zunächst abgelehnten VA doch noch erlässt.2. Die Entstehung der Erledigungsgebühr verlangt, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht allgemein auf Verfahrensförderung gerichtet ist, sondern auf den besonderen Erfolg einer Erledigung der Rechtssache ohne förmliche Entscheidung.3. Eine Tätigkeit, die sich auf die Begründung des Einspruchs beschränkt, genügt nicht, die Erledigungsgebühr entstehen zu lassen.

Normenkette:

BRAGO § 24 ; EStG § 77 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; RVG;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhielt für seinen im Dezember 1980 geborenen Sohn T Kindergeld.