BFH - Beschluss vom 03.01.2007
XI B 128/06
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 706
Vorinstanzen:
FG München, vom 21.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4484/05

Rechtsanwalt; Fahrtenbuch

BFH, Beschluss vom 03.01.2007 - Aktenzeichen XI B 128/06

DRsp Nr. 2007/2892

Rechtsanwalt; Fahrtenbuch

Die Rechtsfrage, ob für Rechtsanwälte unter Berücksichtigung ihrer Schweigepflicht ein Fahrtenbuchzwang besteht, ist nicht klärungsbedürftig. Die Frage ist zu verneinen. Denn der gesetzlichen Regelung ist eindeutig zu entnehmen, dass für niemanden ein rechtlicher Zwang zur Führung eines Fahrtenbuchs besteht.§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG sieht für die Bewertung der Privatnutzung eines Betriebs-Pkw nur die Anwendung der 1 %-Regelung oder die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs vor. Eine dritte Möglichkeit besteht nicht.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Den von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) in der Beschwerde angesprochenen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu. Auch besteht keine Gelegenheit, in einem Revisionsverfahren die aufgeworfenen Fragen im Sinne der Rechtsfortbildung weiter zu entwickeln.