FG Hessen - Urteil vom 02.04.2001
9 K 4334/99
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 32 Abs. 4 Nr. 4c ; EStG § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1027

Rechtsanwalt; Juristischer Vorbereitungsdienst; Referendarzeit; Zusatzstudium; Ausland; Master of Law; Ausbildungskosten; Fortbildungskosten - Zusatzstudium im Ausland als Ausbildungskosten

FG Hessen, Urteil vom 02.04.2001 - Aktenzeichen 9 K 4334/99

DRsp Nr. 2001/10697

Rechtsanwalt; Juristischer Vorbereitungsdienst; Referendarzeit; Zusatzstudium; Ausland; Master of Law; Ausbildungskosten; Fortbildungskosten - Zusatzstudium im Ausland als Ausbildungskosten

1. Die Kosten eines Zweit-Studiums sind nur dann als Werbungskosten abziehbare Fortbildungskosten, wenn bereits das Erst-Studium zu einem Berufsabschluss geführt hat und es sich bei dem Zweit-Studium um ein darauf aufbauendes Zusatzstudium handelt, durch das die im Rahmen des Erst-Studiums erworbenen Kenntnisse vertieft und ergänzt werden und das nicht den Wechsel in eine andere Berufsart eröffnet. 2. Die Ausbildung zum Rechtsanwalt endet erst nach dem erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes mit dem Zweiten Juristischen Staatsexamen. 3. Der in den verschiedenen Vorschriften des EStG32 Abs. 4 Nr. 4c; § 10 Abs. 1 Nr. 7) verwandte Begriff der Berufsausbildung ist einheitlich auszulegen. 4. Ein Zusatzstudium im Ausland während der Zeit nach dem Ersten Juristischen Staatsexamen und dem Beginn des Vorbereitungsdienstes mit dem erreichten Abschluss "Master of Law" ist Teil der Berufsausbildung i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 32 Abs. 4 Nr. 4c ; EStG § 9 Abs. 1 ;

Tatbestand: