LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 29.10.2019
L 7 AS 15/17 B
Normen:
RVG § 59; BGB § 242;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 27.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 58 SF 420/15

Rechtsanwaltsvergütung in einem ProzesskostenhilfeverfahrenVereitelung eines Erstattungsanspruchs gegen einen DrittenTreuwidriges VerhaltenNachteil für die Staatskasse

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.10.2019 - Aktenzeichen L 7 AS 15/17 B

DRsp Nr. 2019/17052

Rechtsanwaltsvergütung in einem Prozesskostenhilfeverfahren Vereitelung eines Erstattungsanspruchs gegen einen Dritten Treuwidriges Verhalten Nachteil für die Staatskasse

1. Nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 242 BGB widerspricht es Treu und Glauben, wenn der Rechtsanwalt aus der Staatskasse auf Grund der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung eine Vergütung fordert, obwohl er oder der Mandant entgegen der gesetzlichen Verpflichtung aus § 59 RVG, die Staatskasse bei der Beitreibung von auf sie übergegangenen Ansprüchen gegen einen potentiell erstattungspflichtigen Dritten zu unterstützen, dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist und vielmehr ohne hinreichenden sachlichen Grund einen solchen Erstattungsanspruch sogar von vornherein unmöglich gemacht hat.2. Der Rechtsanwalt oder der Mandant muss in dem Wissen um einen Nachteil für die Staatskasse gehandelt haben, ohne dass hierfür ein hinreichender sachlicher Grund gegeben war; eine Schädigungsabsicht ist nicht erforderlich.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 27. Januar 2017 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

RVG § 59; BGB § 242;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung in einem Prozesskostenhilfeverfahren (PKH).