Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Kapitalertragsteuer-Anmeldung der A AG (A) für April 2011.
Die Klägerin kaufte am ... 2008 über die A als depotführendes Kreditinstitut im Wege des OnlineBrokerage Wertpapiere der C (...) mit einem Nominalbetrag von 10.000 € zu einem Kurs von 89 % (Limit: 89,3 %).
Am ...04.2011 veräußerte die Klägerin diese Wertpapiere mit dem Nominalbetrag von 10.000 € zu einem Kurs-/Zeitwert von 10.385 € ebenfalls im Wege des -OnlineBrokerage.
Auf den Kursdifferenzgewinn der Klägerin in Höhe von insgesamt 1.524,65 € wurde Kapitalertragsteuer (24,45 %), Solidaritätszuschlag (5,5 %) und Kirchensteuer (9 %) von der A einbehalten, am 09.05.2011 mit der Kapitalertragsteuer-Anmeldung für April 2011 bei dem Beklagten angemeldet und im Mai 2011 an diesen abgeführt.
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