FG Hamburg - Urteil vom 15.12.2014
6 K 183/12
Normen:
AO § 124 Abs. 2; FGO § 68 Satz 4 Nr. 2; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4; AO § 167; AO § 168;
Fundstellen:
AO-StB 2015, 73
BB 2015, 725

Rechtsbehelf des Gläubigers der Kapitalerträge gegen die Kapitalertragsteuer-Anmeldung des depotführenden Kreditinstituts

FG Hamburg, Urteil vom 15.12.2014 - Aktenzeichen 6 K 183/12

DRsp Nr. 2015/3420

Rechtsbehelf des Gläubigers der Kapitalerträge gegen die Kapitalertragsteuer-Anmeldung des depotführenden Kreditinstituts

Die Kapitalertragsteuer-Anmeldung des depotführenden Kreditinstituts erledigt sich durch die Festsetzung der Einkommensteuer gemäß § 124 Abs. 2 AO. Die Festsetzung der Einkommensteuer nimmt den Regelungsgehalt der Kapitalertragsteuer-Anmeldung auf.

Normenkette:

AO § 124 Abs. 2; FGO § 68 Satz 4 Nr. 2; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4; AO § 167; AO § 168;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Kapitalertragsteuer-Anmeldung der A AG (A) für April 2011.

Die Klägerin kaufte am ... 2008 über die A als depotführendes Kreditinstitut im Wege des OnlineBrokerage Wertpapiere der C (...) mit einem Nominalbetrag von 10.000 € zu einem Kurs von 89 % (Limit: 89,3 %).

Am ...04.2011 veräußerte die Klägerin diese Wertpapiere mit dem Nominalbetrag von 10.000 € zu einem Kurs-/Zeitwert von 10.385 € ebenfalls im Wege des -OnlineBrokerage.

Auf den Kursdifferenzgewinn der Klägerin in Höhe von insgesamt 1.524,65 € wurde Kapitalertragsteuer (24,45 %), Solidaritätszuschlag (5,5 %) und Kirchensteuer (9 %) von der A einbehalten, am 09.05.2011 mit der Kapitalertragsteuer-Anmeldung für April 2011 bei dem Beklagten angemeldet und im Mai 2011 an diesen abgeführt.