FG Niedersachsen - Urteil vom 28.01.2004
2 K 167/03
Normen:
AO § 363 Abs. 1 ; AO § 171 Abs. 10 ; AO § 175 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 789

Rechtsbehelf; Grundlagenbescheid; Aussetzung des Folgebescheids; Ermessen - Nichtabwarten des Ausgangs eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen Grundlagenbescheid als Ermessensfehler

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.01.2004 - Aktenzeichen 2 K 167/03

DRsp Nr. 2004/6780

Rechtsbehelf; Grundlagenbescheid; Aussetzung des Folgebescheids; Ermessen - Nichtabwarten des Ausgangs eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen Grundlagenbescheid als Ermessensfehler

Trifft das Finanzamt in einem Einspruchsverfahren betr. Einkommensteuer keine Erwägungen, ob das Einspruchsverfahren ggf. wegen eines anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens gegen einen Grundlagenbescheid auszusetzen ist, liegt wegen Nichtausübung des Ermessens ein Ermessensfehler vor.

Normenkette:

AO § 363 Abs. 1 ; AO § 171 Abs. 10 ; AO § 175 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten, ob das Finanzamt Einsprüche abschlägig bescheiden durfte.

Die Klägerin war in den Streitjahren an einer Bauherrengemeinschaft beteiligt. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hieraus stellte das beklagte Finanzamt für das Jahr 2000 gesondert fest. Hiergegen hat die Klägerin Einspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.