BFH - Beschluß vom 23.06.1999
III R 18/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 3 § 116 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1613

Rechtsbehelfsauslegung bei Befangenheitsantrag

BFH, Beschluß vom 23.06.1999 - Aktenzeichen III R 18/99

DRsp Nr. 1999/8599

Rechtsbehelfsauslegung bei Befangenheitsantrag

1. Macht ein Kl. geltend, der mit seiner Sache befasst gewesene Richter am FG sei befangen gewesen, spricht das dafür, dass der Kl. eine zulassungsfreie Revision nach § 116 Abs. 1 Nr. 2 FGO einlegen wollte. 2. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer derartigen Rüge wäre, dass der vom Kl. benannte Richter am FG bereits mit Erfolg abgelehnt gewesen wäre.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 3 § 116 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) wegen gesonderter Gewinnfeststellung 1993 als unbegründet ab. Das Urteil wurde dem Kläger am 18. November 1998 zugestellt.

Dagegen erhob er am 13. Dezember 1998 persönlich "Einspruch" und beantragte "die Berufung in dieser Sache". Zur Begründung trug er vor, daß nach seiner Ansicht dem Gericht schon vor der Verhandlung klar gewesen sei, die Klage abzuweisen. Außerdem stelle er einen Befangenheitsantrag gegen den (mit der Streitsache befaßt gewesenen) Richter A.

Das FG behandelte das Rechtsbehelfsschreiben des Klägers als Revision und legte diese dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vor. Beim BFH wurde die Streitsache bisher unter dem Az. IV R 22/99 geführt.

Am 11. April 1999 bat die Ehefrau des Klägers in dessen Namen, diesem Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren.