BFH - Urteil vom 06.07.2011
II R 43/10
Normen:
BewG § 151; BewG § 154 Abs. 1; BewG § 155;
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 05.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 118/09

Rechtsbehelfsbefugnis des Schenkers eines Grundstücks mit Verpflichtung zur Übernahme der Schenkungssteuer gegen den vom Finanzamt geänderten Schenkungsteuerbescheid

BFH, Urteil vom 06.07.2011 - Aktenzeichen II R 43/10

DRsp Nr. 2011/18249

Rechtsbehelfsbefugnis des Schenkers eines Grundstücks mit Verpflichtung zur Übernahme der Schenkungssteuer gegen den vom Finanzamt geänderten Schenkungsteuerbescheid

NV: Der Schenker gegen den Schenkungsteuer festgesetzt wurde, kann den gegen den Bedachten ergangenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des Werts des zugewendeten Grundstücks anfechten, obwohl der Bescheid dem Schenker gegenüber keine bindende Wirkung entfaltet.

Normenkette:

BewG § 151; BewG § 154 Abs. 1; BewG § 155;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) schenkte durch notariell beurkundeten Vertrag vom 1. Oktober 2007 ihrem Sohn (S) ein Grundstück und erklärte in dem Vertrag, eine etwaige Schenkungsteuer zu tragen.

Nachdem S beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) eine Erklärung zur Feststellung des Grundstückswerts eingereicht hatte, stellte das FA ihm gegenüber durch den Bescheid vom 2. Mai 2008 "über die gesonderte - und einheitliche - Feststellung des Grundstückswerts" zum 1. Oktober 2007 den Wert auf 414.000 € fest. Das FA setzte daraufhin die Schenkungsteuer gegenüber der Klägerin durch einen entsprechenden Änderungsbescheid auf der Grundlage dieses Grundstückswerts fest.