FG Köln - Urteil vom 07.06.2006
10 K 4546/05
Normen:
AO § 356 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 2006, 2434
EFG 2006, 1483

Rechtsbehelfsbelehrung

FG Köln, Urteil vom 07.06.2006 - Aktenzeichen 10 K 4546/05

DRsp Nr. 2006/22956

Rechtsbehelfsbelehrung

1. Der einem Kindergeldbescheid beigefügte "Wichtige Hinweis" auf erneute Antragstellungsmöglichkeiten stellt keine wirksame Rechtsbehelfsbelehrung dar. 2. Auch die Jahresfrist gem. § 356 Abs. 2 AO läuft nicht an, da der Hinweis die Einspruchseinlegung verhindert und somit ein Fall höherer Gewalt vorliegt.

Normenkette:

AO § 356 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger bezog Kindergeld für seine am 10.10.1981 geborene Tochter N. Diese befand sich bis zum 31.07.2004 in der Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten.

Mit Bescheid vom 16.08.2004 hob die Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes ab dem Monat Januar 2004 auf. Zur Begründung gab sie an, das Kind sei im Kalenderjahr 2004 von Januar bis Juli in Ausbildung. Das Einkommen in dieser Zeit übersteige voraussichtlich den anteiligen Grenzbetrag von 4.480,- EUR (7/12 aus 7.680,- EUR).

Auf dem Bescheid findet sich hinter der Rechtsbehelfsbelehrung folgende Anmerkung:

"Wichtiger Hinweis:

Falls nach Ablauf des Jahres feststeht, dass die Einkünfte und Bezüge Ihres Kindes den Grenzbetrag nicht überschritten haben, können sie einen erneuten Antrag auf Festsetzung des Kindergeldes stellen".