FG Köln - Urteil vom 30.05.2012
10 K 3264/11
Normen:
AO § 356; AO § 87a Abs 1; AO § 357 Abs 1; AO § 355 Abs 1;

Rechtsbehelfsbelehrung auch ohne Hinweis auf email-Einspruch ordnungsgemäß

FG Köln, Urteil vom 30.05.2012 - Aktenzeichen 10 K 3264/11

DRsp Nr. 2012/16529

Rechtsbehelfsbelehrung auch ohne Hinweis auf email-Einspruch ordnungsgemäß

Eine Rechtsbehelfsbelehrung muss, auch wenn das Finanzamt eine entsprechende Möglichkeit eröffnet, nicht auf die Möglichkeit hinweisen, dass auch durch email Einspruch eingelegt werden kann.

Normenkette:

AO § 356; AO § 87a Abs 1; AO § 357 Abs 1; AO § 355 Abs 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Kläger den Status der Gemeinnützigkeit im Hinblick auf die Veranlagung der Jahre 2005 bis 2009 innehat.

Der Kläger war als Schützenverein in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen als gemeinnützig anerkannt und von der Körperschaftsteuer befreit. Die Leitung des Vereins erfolgt auf ehrenamtlicher Basis.

In der Vergangenheit ließ sich nach Auskunft des Steuerberaters der Verein regelmäßig auffordern, Steuererklärungen abzugeben. Im Anschluss daran seien die Erklärungen erstellt worden.

Mit Bescheiden vom 25. Oktober 2010 wurden die Kalenderjahre 2005 bis 2009 mangels abgegebener Erklärungen im Hinblick auf die Körperschaftsteuer geschätzt. Die Körperschaftsteuer wurde für alle Jahre auf 0,– Euro festgesetzt. Die Erläuterungen enthielten folgenden Text: