FG Hamburg - Urteil vom 14.11.2018
2 K 222/17
Normen:
FGO § 55 Abs. 1;

Rechtsbehelfsbelehrung einer Einspruchsentscheidung und Wahrung der Frist für die Erhebung der Klage vor dem Finanzgericht

FG Hamburg, Urteil vom 14.11.2018 - Aktenzeichen 2 K 222/17

DRsp Nr. 2023/342

Rechtsbehelfsbelehrung einer Einspruchsentscheidung und Wahrung der Frist für die Erhebung der Klage vor dem Finanzgericht

Eine aus zwei Blättern bestehende Einspruchsentscheidung enthält auch dann eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne von § 55 Abs. 1 FGO, wenn ein Großteil der Rückseite des ersten Blattes frei ist und sich die Rechtsbehelfsbelehrung und abschließende Unterschrift des Unterzeichnenden erst auf dem zweiten Blatt befinden, sich dieses zweite Blatt jedoch durch die Angaben in der Kopfzeile dem ersten Blatt zuordnen lässt.

Normenkette:

FGO § 55 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Frist für die Erhebung der Klage vor dem Finanzgericht gewahrt wurde und ob die nach Erlass der Einspruchsentscheidung eingereichten Steuererklärungen der Besteuerung zugrunde zu legen sind.

Mit Datum vom 24. Mai 2016 erließ der Beklagte Bescheide für 2014 über den Gewerbesteuermessbetrag, die Umsatzsteuer, die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes 2014 sowie die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen - die streitigen Bescheide.

Bei den streitigen Bescheiden handelte es sich um Schätzungsbescheide gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO), da der Kläger trotz Aufforderung keine Steuererklärungen für 2014 eingereicht hatte.