Die Beteiligten streiten darüber, ob die Frist für die Erhebung der Klage vor dem Finanzgericht gewahrt wurde und ob die nach Erlass der Einspruchsentscheidung eingereichten Steuererklärungen der Besteuerung zugrunde zu legen sind.
Mit Datum vom 24. Mai 2016 erließ der Beklagte Bescheide für 2014 über den Gewerbesteuermessbetrag, die Umsatzsteuer, die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes 2014 sowie die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen - die streitigen Bescheide.
Bei den streitigen Bescheiden handelte es sich um Schätzungsbescheide gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO), da der Kläger trotz Aufforderung keine Steuererklärungen für 2014 eingereicht hatte.
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