FG Münster - Beschluss vom 06.07.2012
11 V 1706/12 E
Normen:
AO § 356; AO § 357; AO § 87a; GG Art 19 Abs 4; GG Art 20 Abs 3; AO § 355;
Fundstellen:
BB 2012, 2082
DB 2012, 15
DStR 2012, 1658
DStRE 2012, 1230

Rechtsbehelfsbelehrung ohne Hinweis auf die Möglichkeit elektronischer Einspruchseinlegung

FG Münster, Beschluss vom 06.07.2012 - Aktenzeichen 11 V 1706/12 E

DRsp Nr. 2012/17031

Rechtsbehelfsbelehrung ohne Hinweis auf die Möglichkeit elektronischer Einspruchseinlegung

Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die ohne Hinweis auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung in elektronischer Form (nur) den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz AO wiedergibt, ist auch dann nicht unrichtig i.S. des § 356 Abs. 2 Satz 1 AO, wenn die Behörde den Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente i.S. des § 87a Abs. 1 Satz 1 AO eröffnet hat.

Normenkette:

AO § 356; AO § 357; AO § 87a; GG Art 19 Abs 4; GG Art 20 Abs 3; AO § 355;

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darüber, ob die Antragstellerin rechtzeitig Einspruch gegen eine Anordnung des Steuerabzuges gem. § 50a Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eingelegt hat und – bejahendenfalls – ob die Anordnung insbesondere mit Blick auf ein zwischenzeitlich über das Vermögen der Vergütungsberechtigten eröffnetes Insolvenzverfahren rechtmäßig ist.

Die Antragstellerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand der Erwerb, der Umbau, die Verwaltung, Bewirtschaftung und spätere Veräußerung der Gewerbeimmobilie mit der postalischen Anschrift „M.-Straße 01” in E. ist.