BFH - Beschluß vom 25.08.1999
X R 95/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 1; GKG § 8;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 441

Rechtsbehelfsbelehrung; Zulassung der Revision

BFH, Beschluß vom 25.08.1999 - Aktenzeichen X R 95/98

DRsp Nr. 2000/828

Rechtsbehelfsbelehrung; Zulassung der Revision

1. Enthält ein FG-Urteil keine Ausführungen über die Zulassung der Revision, ist diese nicht statthaft. 2. Die Zulassung der Revision muss nicht ausdrücklich in die Urteilsformel aufgenommen werden. Es genügt, wenn die Zulassung etwa durch Hinweis auf den Zulassungsgrund oder die gesetzliche Bestimmung erkennbar aus den Gründen hervorgeht. 3. Eine Rechtsmittelbelehrung, nach der ohne Hinweis auf die besondere Entscheidung über die Zulassung die Revision als zulässig benannt wird, ist unrichtig und führt nicht dazu, dass ein nach dem Gesetz nicht zulässiges Rechtsmittel als zulässig zu behandeln ist. 4. Wird wegen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung eine unzulässige Revision eingelegt, kann gem. § 8 GKG von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 1; GKG § 8;

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Es hat weder in der Urteilsformel noch in den Entscheidungsgründen die Revision zugelassen. In der Rechtsmittelbelehrung heißt es: "Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten nach § 115 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -- FGO -- die Revision an den Bundesfinanzhof zu." Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat Revision eingelegt.

Die Revision ist unzulässig.