Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Es hat weder in der Urteilsformel noch in den Entscheidungsgründen die Revision zugelassen. In der Rechtsmittelbelehrung heißt es: "Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten nach § 115 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -- FGO -- die Revision an den Bundesfinanzhof zu." Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat Revision eingelegt.
Die Revision ist unzulässig.
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