BFH - Urteil vom 29.07.1998
X R 3/96
Normen:
FGO § 55, § 65 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 1998, 2097
BFHE 186, 324
BStBl II 1998, 742
DB 1998, 2352
NVwZ-RR 1999, 350
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG (EFG 1996, 717),

Rechtsbehelfsbelehrungen in Einspruchsentscheidungen

BFH, Urteil vom 29.07.1998 - Aktenzeichen X R 3/96

DRsp Nr. 1998/18390

Rechtsbehelfsbelehrungen in Einspruchsentscheidungen

»1. Auch Rechtsbehelfsbelehrungen in Einspruchsentscheidungen sind nach dem Gesamtinhalt solcher Verwaltungsakte auszulegen. 2. Unrichtig i.S. des § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO ist eine Rechtsbehelfsbelehrung, wenn sie in einer der gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 FGO wesentlichen Aussagen unzutreffend bzw. derart unvollständig oder mißverständlich gefaßt ist, daß hierdurch --bei objektiver Betrachtung--- die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint.«

Normenkette:

FGO § 55, § 65 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hatte die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) mangels Abgabe einer Steuererklärung für 1991 mit Bescheid vom 4. Mai 1994 im Wege der Schätzung zur Einkommensteuer herangezogen und den hiergegen eingelegten Einspruch wegen fehlender Begründung am 18. August 1994 zurückgewiesen.

Der Tenor der Entscheidung lautet:

"Über den Einspruch... gegen den Einkommensteuerbescheid 1991 vom 04.05.1994 hat das... [FA] entschieden...

und die Rechtsbehelfsbelehrung:

"Gegen diese Entscheidung kann beim... [FG] ... Klage erhoben werden.

Die Frist... beträgt... Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem diese Entscheidung bekanntgegeben worden ist...