I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hatte die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) mangels Abgabe einer Steuererklärung für 1991 mit Bescheid vom 4. Mai 1994 im Wege der Schätzung zur Einkommensteuer herangezogen und den hiergegen eingelegten Einspruch wegen fehlender Begründung am 18. August 1994 zurückgewiesen.
Der Tenor der Entscheidung lautet:
"Über den Einspruch... gegen den Einkommensteuerbescheid 1991 vom 04.05.1994 hat das... [FA] entschieden...
und die Rechtsbehelfsbelehrung:
"Gegen diese Entscheidung kann beim... [FG] ... Klage erhoben werden.
Die Frist... beträgt... Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem diese Entscheidung bekanntgegeben worden ist...
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