FG Brandenburg - Urteil vom 05.06.2002
2 K 2992/00
Normen:
AO (1977) § 251 Abs. 3 ; AO (1977) § 355 Abs. 1 ; AktG § 256 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 812 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 1 S. 1 ; GesO § 11 Abs. 2 ; GmbHG § 30 ; GmbHG § 31 ; KO § 146 Abs. 3 ; KStG § 8 Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ; KStG (1991) § 27 Abs. 1 ; KStG (1991) § 27 Abs. 3 S. 2 ; KStG (1991) § 28 Abs. 2 S. 2 ; KStG (1991) § 30 Abs. 2 Nr. 4 ; ZPO § 240 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1054

Rechtsbehelfsfrist bei Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das GmbH-Vermögen; Herstellung der Ausschüttungsbelastung auch bei Nichtigkeit des Gewinnverteilungsbeschlusses; Einlagecharakter von Ausschüttungs-Rückforderungsansprüchen jeglicher Art. der Kapitalgesellschaft; Körperschaftsteuer 1994

FG Brandenburg, Urteil vom 05.06.2002 - Aktenzeichen 2 K 2992/00

DRsp Nr. 2002/12067

Rechtsbehelfsfrist bei Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das GmbH-Vermögen; Herstellung der Ausschüttungsbelastung auch bei Nichtigkeit des Gewinnverteilungsbeschlusses; Einlagecharakter von Ausschüttungs-Rückforderungsansprüchen jeglicher Art. der Kapitalgesellschaft; Körperschaftsteuer 1994

1. Die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen einer GmbH während der laufenden Rechtsbehelfsfrist gegen einen Körperschaftsteuerbescheid führt zur Unterbrechung der Frist nach § 240 ZPO analog; wird die Steuerforderung vom Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren im Prüfungstermin i. S. von § 11 Abs. 2 GesO bestritten, wird die Rechtsbehelfsfrist erst durch die Aufnahme des Steuerrechtsstreits (§ 240 ZPO i.V.m.§ 146 Abs. 3 KO analog) durch die Behörde wieder in Gang gesetzt und beginnt neu zu laufen, ohne dass es hierzu des Erlasses eines Feststellungsbescheides nach § 251 Abs. 3 AO 1977 bedarf. 2. Wird der Jahresabschluss der GmbH nachträglich gerichtlich für nichtig erklärt (wegen des Fehlens einer erheblichen Rückstellung), so ist auch der Gewinnverteilungsbeschluss für das betreffende Jahr nichtig.