BFH - Beschluss vom 24.08.2006
XI B 67/06
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 § 15 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2076
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 29.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 37/06

Rechtsbeistand: gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit

BFH, Beschluss vom 24.08.2006 - Aktenzeichen XI B 67/06

DRsp Nr. 2006/24956

Rechtsbeistand: gewerbliche oder selbstständige Tätigkeit

Ein als Rechtsbeistand zugelassener Stpfl., der Forderungen auf eigene Rechnung eintreibt, ist nicht freiberuflich tätig.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 § 15 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.

Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müssen in der Beschwerdebegründung die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden.

Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diese Voraussetzungen werden nicht allein damit "dargelegt", dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) --wenn auch umfänglich-- Unrichtigkeit der Vorentscheidung rügt, denn diese kann allein grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führen.