Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26. Juni 2019 unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde der Schuldnerin auch hinsichtlich der zugunsten des Gläubigers festgesetzten 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Beschluss des Landgerichts Kiel vom 25. Oktober 2018 auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin abgeändert und werden die zu erstattenden Kosten auf 465,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit dem 9. Oktober 2017 festgesetzt.
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