BGH - Beschluss vom 20.02.2020
I ZB 68/19
Normen:
RVG § 18 Abs. 1 Nr. 13; ZPO § 888;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 855
NJW 2020, 2196
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 25.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 6/17
SchlHOLG, vom 26.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 W 57/19

Rechtsbeschwerde gegen die festgesetzte Verfahrensgebühr; Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Auskunftstitel; Die mehrfache Beantragung von Zwangsmitteln im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO stellt eine einzige besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 13 RVG zur Erzwingung einer bestimmten Handlung dar

BGH, Beschluss vom 20.02.2020 - Aktenzeichen I ZB 68/19

DRsp Nr. 2020/4594

Rechtsbeschwerde gegen die festgesetzte Verfahrensgebühr; Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Auskunftstitel; Die mehrfache Beantragung von Zwangsmitteln im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO stellt eine einzige besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 13 RVG zur Erzwingung einer bestimmten Handlung dar

Die wiederholte Beantragung von Zwangsmitteln zur Erwirkung derselben nicht vertretbaren Handlung löst keine neue Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG aus, da der wiederholt nach § 888 ZPO vorgehende Gläubiger mit jedem Zwangsmittelantrag die Erfüllung seines gleichbleibenden Vollstreckungsziels begehrt.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26. Juni 2019 unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde der Schuldnerin auch hinsichtlich der zugunsten des Gläubigers festgesetzten 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird der Beschluss des Landgerichts Kiel vom 25. Oktober 2018 auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin abgeändert und werden die zu erstattenden Kosten auf 465,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit dem 9. Oktober 2017 festgesetzt.