Die Anhörungsrüge des Klägers vom 21. Januar 2017 gegen den Senatsbeschluss vom 10. Januar 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
2.Der Antrag auf Niederschlagung der Gerichtskosten wird abgelehnt.
Der Kläger begründet die von ihm persönlich eingelegte Gehörsrüge und den Antrag auf Niederschlagung der Gerichtskosten (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG) allein damit, die von ihm erhobene Rechtsbeschwerde sei entgegen der Auffassung des Senats statthaft, weil das Landgericht "eine Nichtigkeitsklage beschieden haben will".
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