LAG Düsseldorf - Urteil vom 25.06.2020
5 Sa 650/19
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; TVG § 5; BGB § 295; BGB § 615; ArbZG § 6 Abs. 5; MTV Gaststätten- und Hotelgewerbe NRW v. 01.05.2016 § 5 Nr. 2.4; MTV Gaststätten- und Hotelgewerbe NRW v. 01.05.2016 § 12; ETV Gaststätten- und Hotelgewerbe NRW v. 01.05.2016 § 4 TG 2; ETV Gaststätten- und Hotelgewerbe NRW v. 01.05.2016 § 5;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 14.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1750/17

Rechtscharakter der Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE)Auslegung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE)Mittelbare VerbandsmitgliedschaftVerständnis zum Begriff Systemgastronomie

LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 650/19

DRsp Nr. 2022/7812

Rechtscharakter der Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) Auslegung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) Mittelbare Verbandsmitgliedschaft Verständnis zum Begriff "Systemgastronomie"

1. Bei der Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) handelt es sich nicht um ein förmliches Gesetz und auch nicht um eine Rechtsverordnung. Sie ist ein Rechtssetzungsakt eigener Art zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtssetzung, der seine eigenständige Rechtsgrundlage in Art. 9 Abs. 3 GG und § 5 TVG findet. 2. Eine AVE ist wie ein Gesetz auszulegen. Maßgebend ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Normgebers. Zu dessen Ermittlung sind der Wortlaut der Norm, die Systematik, Sinn und Zweck sowie die Materialien und die Entstehungsgeschichte heranzuziehen. Unter diesen anerkannten Methoden hat keine den unbedingten Vorrang. 3. Unter einer mittelbaren Verbandsmitgliedschaft versteht man eine Mitgliedschaft, die über einen anderen Verband vermittelt wird. Sie kann entstehen durch Mitgliedschaft des Verbandes in einem Landesverband, der wiederum Mitglied in einem Bundesverband ist.