LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.02.2022
6 Sa 340/21
Normen:
AVR Anl. 33 zu Anh. B EG S 7, S 8 und S 8 b; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 310 Abs. 4 S. 2; TVG § 4 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 4; NachwG § 2 Abs. 1; NachwG § 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 11.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1355/20

Rechtscharakter der AVR CaritasBesonderheiten der AGB-Kontrolle bei den AVR CaritasVerständnis der AVR bezüglich geforderter Zusatzqualifikationen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.02.2022 - Aktenzeichen 6 Sa 340/21

DRsp Nr. 2022/10032

Rechtscharakter der AVR Caritas Besonderheiten der AGB-Kontrolle bei den AVR Caritas Verständnis der AVR bezüglich geforderter Zusatzqualifikationen

1. Die AVR sind kein Tarifvertrag im Sinn des Tarifvertragsgesetzes, sondern eine auf dem sog. Dritten Weg zustande gekommene kirchliche Arbeitsrechtsregelung. Bei kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB unterliegen. 2. Bei der AGB-Kontrolle ist als im Arbeitsrecht geltende Besonderheit (§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB) angemessen zu berücksichtigen, dass das Verfahren des Dritten Wegs mit paritätischer Besetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission und Weisungsungebundenheit ihrer Mitglieder gewährleistet, dass die Arbeitgeberseite nicht einseitig ihre Interessen durchsetzen kann. 3. In den Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen der EG S 2 bis S 18 im Anhang B zur Anl. 33 ist für die einer Meisterqualifikation gleichgestellte sonderpädagogischen Zusatzqualifikation bestimmt, dass der Mitarbeiter über diese "verfügen" muss, um eine bestimmte Eingruppierung zu erreichen. Nicht gefordert ist, dass er auch mit entsprechenden Tätigkeiten befasst sein muss.

Tenor

I. 1. 2. 3. II. III. IV.