Der Kläger erzielt als Bankkaufmann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und betreibt daneben eine Ladengeschäft mit Waren aller Art, ausgenommen Lebens- und Arzneimittel.
Er hat am 20. September 2001 die unter dem Geschäftszeichen 2 K 254/01 geführte Klage erhoben, mit der er sich unter anderem gegen den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für das vierte Quartal 1995 die Festsetzung von Zinsen zur Umsatzsteuer für 1995 und gegen eine "Abrechnung" der Umsatzsteuer für 1995 wendet.
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