FG München - Urteil vom 06.12.2006
10 K 390/06
Normen:
AO (1977) § 175 Abs. 1 Nr. 2 ; AO (1977 Fassung: 09.12.2004) § 175 Abs. 2 S. 2 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; AuslInvestmG § 18 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DStR 2007, 1030
EFG 2007, 479

Rechtscharakter von Bescheinigungen über Erträge aus ausländischen Investmentfonds nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG; Vertrauensschutz in den Fortbestand gesetzlicher Regelungen

FG München, Urteil vom 06.12.2006 - Aktenzeichen 10 K 390/06

DRsp Nr. 2007/2619

Rechtscharakter von Bescheinigungen über Erträge aus ausländischen Investmentfonds nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG; Vertrauensschutz in den Fortbestand gesetzlicher Regelungen

1. Der Senat neigt dazu, nachträglich erteilte Bescheinigungen über dem Steuerpflichtigen zuzurechnende Erträge aus ausländischen Investmentfonds nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG als rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO anzusehen (im Streitfall offen gelassen). 2. Maßgeblicher Zeitpunkt, ab dem der Steuerpflichtige nicht mehr auf die Fortgeltung einer gesetzlichen Regelung in ihrer bislang gültigen Form vertrauen darf, ist der Beschluss des Bundestages über die Änderung der betreffenden Rechtsnorm. Eine auf diesen Stichtag zurückwirkende Anwendung des geänderten Rechts - im Streitfall § 175 Abs. 2 Satz 2 AO - begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Normenkette:

AO (1977) § 175 Abs. 1 Nr. 2 ; AO (1977 Fassung: 09.12.2004) § 175 Abs. 2 S. 2 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; AuslInvestmG § 18 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Verluste aus einem ausländischen Investmentfonds nach Bestandskraft der Einkommensteuer(ESt)bescheide durch Änderungsbescheide zu berücksichtigen sind.