FG Hamburg - Urteil vom 27.04.2005
II 116/03
Normen:
AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1583

Rechtserheblichkeit neuer Tatsachen

FG Hamburg, Urteil vom 27.04.2005 - Aktenzeichen II 116/03

DRsp Nr. 2005/12151

Rechtserheblichkeit neuer Tatsachen

1. Ein neu bekannt werdender Sachverhalt ist nicht rechtserheblich i.S.v. § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, wenn seine Beurteilung bei der Veranlagung nicht zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. 2. Die Unterbringung in einer Wohnung für "betreutes Wohnen" ist nicht gleichzusetzen mit der in einem Pflegeheim oder einer Pflegestation und führt nicht zu außergewöhnlichen Belastungen.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte verpflichtet ist, den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid 1999 zu ändern und nachträglich erklärte außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 41.480 DM zu berücksichtigen. Die Kläger führen den Rechtstreit als Rechtsnachfolger ihrer am ...2004 verstorbenen Mutter.