FG München - Urteil vom 13.02.2008
9 K 4039/06
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Rechtserheblichkeit von neuen Tatsachen; Ausschluss der Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nach Treu und Glauben bei Verletzung der Ermittlungspflicht

FG München, Urteil vom 13.02.2008 - Aktenzeichen 9 K 4039/06

DRsp Nr. 2008/5016

Rechtserheblichkeit von neuen Tatsachen; Ausschluss der Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nach Treu und Glauben bei Verletzung der Ermittlungspflicht

Der Umstand, dass das Finanzamt in einem Veranlagungszeitraum rechtsirrig den Zufluss eines geldwerten Vorteils annimmt, obwohl dieser nach zutreffender Rechtsauffassung erst in einem späteren Veranlagungszeitraum zu erfassen ist, entbindet den Steuerpflichtigen nicht von der Verpflichtung, in der Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum, in dem der geldwerte Vorteil richtigerweise zu erfassen ist, den Sachverhalt umfassend zu erklären. Erklärt er den Sachverhalt nur unvollständig und erfasst das Finanzamt den Zufluss im Einkommensteuerbescheid nicht, ist eine spätere Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO auch dann nicht nach Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn das Finanzamt seine Ermittlungspflicht verletzt hat.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: