I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 1991 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Bei einem zu versteuernden Einkommen von ... DM ergab sich als Einkommensteuer ein Betrag von ... DM. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) versteuerte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung außerdem die den Klägern 1991 vor Ablauf der Sperrfrist zurückgezahlten Bausparbeiträge gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes 1990 in der für das Streitjahr 1991 geltenden Fassung (EStG 1990), §§ 30, 31 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1990 (EStDV) nach und errechnete für die Jahre 1983 bis 1990 Nachsteuer in Höhe von ... DM, darunter für 1983 bis 1985 im Einzelnen ... DM, ... DM und ... DM. Unter Einbeziehung der Nachsteuer setzte das FA die Einkommensteuer 1991 auf ... DM fest.
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