FG Niedersachsen - Urteil vom 23.01.2013
9 K 43/12
Normen:
AO § 165 Abs. 2; EStG § 18; EStG § 19;
Fundstellen:
DStR 2013, 10
DStRE 2014, 178

Rechtsfehlerkompensation bei Änderung einer vorläufigen Steuerfestsetzung - Abgrenzung zwischen selbstständiger und nicht selbstständiger Redakteurstätigkeit

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.01.2013 - Aktenzeichen 9 K 43/12

DRsp Nr. 2013/6961

Rechtsfehlerkompensation bei Änderung einer vorläufigen Steuerfestsetzung – Abgrenzung zwischen selbstständiger und nicht selbstständiger Redakteurstätigkeit

Zur Fehlerberücksichtigung bei einer Änderung nach § 165 Abs. 2 AO. Bei der Änderung nach § 165 Abs. 2 AO dürfen grds. sämtliche materiellen (Rechts-)Fehler, die bei der Festsetzung unterlaufen sind, beseitigt werden, soweit die Änderung reicht. Die Frage, ob ein Stpfl. mit einer bestimmten Betätigung ArbN ist, beurteilt sich nach dem Gesamtwert der Verhältnisse. Es handelt sich um einen sog. offenen Typusbegriff. Die Honorar-Tätigkeit einer Redakteurin in einem Übergangszeitraum von 2 Monaten zwischen einer angestellten Redakteurstätigkeit als Schwangerschaftsvertretung und dem geplanten Antritt einer Planstelle als Angestellte bei demselben Verlag kann als nichtselbstständige Tätigkeit i. S. des § 19 Abs. 1 EStG zu qualifizieren sein.

Normenkette:

AO § 165 Abs. 2; EStG § 18; EStG § 19;

Tatbestand:

Streitig ist die Zulässigkeit und inhaltliche Richtigkeit einer Rechtsfehlerkompensation im Rahmen einer Änderung nach § 165 Abs. 2 AO.