Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Registergericht - vom 13. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
I. Am 8.1.2010 wurde die Errichtung der E. GmbH zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Die Gründungsurkunde beinhaltet u. a. folgende Regelungen:
"1. Die Erschienenen errichten hiermit nach § 2 Abs. 1a GmbHG eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma
E. GmbH
mit dem Sitz in München.
(...)
4. Zum Geschäftsführer wird
H. B. E. (...)
bestellt.
Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches befreit.
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