BFH - Urteil vom 18.09.2018
VII R 18/18
Normen:
AO § 171 Abs. 3a, § 228, § 231; EStG § 36 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 38
BB 2018, 3029
BFH/NV 2019, 107
HFR 2019, 94
Vorinstanzen:
FG München, vom 16.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2196/15

Rechtsfolgen der Änderung der Festsetzung der Einkommensteuer hinsichtlich einer mit dem Änderungsbescheid verbundenen AnrechnungsverfügungLauf der Zahlungsverjährung bei Erlass eines Änderungsbescheides

BFH, Urteil vom 18.09.2018 - Aktenzeichen VII R 18/18

DRsp Nr. 2018/18526

Rechtsfolgen der Änderung der Festsetzung der Einkommensteuer hinsichtlich einer mit dem Änderungsbescheid verbundenen Anrechnungsverfügung Lauf der Zahlungsverjährung bei Erlass eines Änderungsbescheides

NV: Wird die Festsetzung der Einkommensteuer geändert, ist im Umfang dieser Änderung auch die mit dem Änderungsbescheid verbundene Anrechnungsverfügung anzupassen, ohne dass bis dahin ggf. abgelaufene Zahlungsverjährungsfristen bezüglich früher entstandener Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entgegenstehen (Bestätigung der Rechtsprechung). Eine Teil-Zahlungsverjährung sich aus früheren Steuerbescheiden ergebender Abschlusszahlungen tritt in solchen Fällen nicht ein.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 16. Februar 2018 8 K 2196/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 3a, § 228, § 231; EStG § 36 Abs. 2;

Gründe

I.