BFH - Urteil vom 27.09.2016
VIII R 66/13
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 1 Nr. 6;
Fundstellen:
BFHE 256, 214
FR 2018, 1105
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 05.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2235/07

Rechtsfolgen der Änderung eines Lebensversicherungsvertrages vor Ablauf der VersicherungslaufzeitMaßgeblicher Zeitpunkt für den Zufluss von Zinsen

BFH, Urteil vom 27.09.2016 - Aktenzeichen VIII R 66/13

DRsp Nr. 2017/3710

Rechtsfolgen der Änderung eines Lebensversicherungsvertrages vor Ablauf der Versicherungslaufzeit Maßgeblicher Zeitpunkt für den Zufluss von Zinsen

1. Wird ein Lebensversicherungsvertrag vor Ablauf der Versicherungslaufzeit durch Änderung von Laufzeit, Versicherungssumme, Versicherungsprämie und Prämienzahlungsdauer geändert, ohne dass eine solche Vertragsänderung von vornherein vertraglich vereinbart war oder einem Vertragspartner bereits im ursprünglichen Vertrag eine Option auf eine Änderung der Vertragsbestandteile eingeräumt worden ist, liegt hinsichtlich der Änderungen in ertragsteuerlicher Hinsicht ein neuer Vertrag vor (Anschluss an BFH-Urteil vom 6. Juli 2005 VIII R 71/04, BFHE 210, 326, BStBl II 2006, 53, m.w.N.). 2. Erfolgt die Änderung des Vertrages vor Fälligkeit der vertragsgemäß geschuldeten Versicherungsleistung unter (neuer) Vereinbarung eines späteren einheitlichen Fälligkeitszeitpunkts für die dem Steuerpflichtigen als Versicherungsnehmer zustehenden Zinsen (auch hinsichtlich des Zeitraums vor Änderung des Vertrages), entsteht die Zahlungspflicht des Versicherungsunternehmens erst zu diesem Zeitpunkt; erst mit dem dann veranlassten tatsächlichen Eingang der Zahlungen fließen die Zinsen dem Steuerpflichtigen nach Maßgabe des § 11 EStG zu.

Tenor