LAG Düsseldorf - Urteil vom 28.02.2017
14 Sa 852/16
Normen:
KSchG § 2; ZPO § 533; BGB § 305 c II;
Fundstellen:
BB 2017, 1268
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 25.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2714/16

Rechtsfolgen der Änderung eines vor dem 1.1.2002 geschlossenen Arbeitsvertrages mit als Gleichstellungsabrede auszulegender BezugnahmeklauselRechtsfolgen einer Änderungskündigung hinsichtlich der Bezugnahmeklausel

LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.2017 - Aktenzeichen 14 Sa 852/16

DRsp Nr. 2017/6379

Rechtsfolgen der Änderung eines vor dem 1.1.2002 geschlossenen Arbeitsvertrages mit als Gleichstellungsabrede auszulegender Bezugnahmeklausel Rechtsfolgen einer Änderungskündigung hinsichtlich der Bezugnahmeklausel

1. Kommt es in Arbeitsverhältnissen mit einer Bezugnahmeklausel, die vor dem 01.01.2002 vereinbart worden ist ("Altvertrag") und als Gleichstellungsabrede auszulegen ist, nach dem 31.12.2001 zu einer Arbeitsvertragsänderung, hängt die Beurteilung, ob es sich hinsichtlich dieser Klausel um einen Alt- oder Neuvertrag handelt, davon ab, ob die Klausel zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Parteien des Änderungsvertrages gemacht worden ist.2. Das in einer Änderungskündigung enthaltene Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus mit konkreten Änderungen der Arbeitsbedingungen erfasst die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag nicht, wenn sich die Änderungen nicht erkennbar darauf beziehen sollen. Durch eine schlichte Annahme oder Vorbehaltsannahme des Angebotes wird die Bezugnahmeklausel nicht selbst zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung gemacht.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.08.2016 (10 Ca 2714/16) wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.