BFH - Urteil vom 04.03.2020
II R 35/17
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 2, § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 1016
BStBl II 2020, 514
DStRE 2020, 1007
DStZ 2020, 592
NVwZ 2020, 1775
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 07.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3992/14

Rechtsfolgen der Angabe eines unzutreffenden Datums hinsichtlich des Zeitpunkts der Steuerentstehung im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen eines gem. § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG steuerbaren Rechtsgeschäfts

BFH, Urteil vom 04.03.2020 - Aktenzeichen II R 35/17

DRsp Nr. 2020/9804

Rechtsfolgen der Angabe eines unzutreffenden Datums hinsichtlich des Zeitpunkts der Steuerentstehung im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen eines gem. § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG steuerbaren Rechtsgeschäfts

1. Zu den gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG gehört der Zeitpunkt der Steuerentstehung (Stichtag). Anzugeben ist das genaue Datum. Wird ein unzutreffendes Datum genannt, ist der Feststellungsbescheid rechtswidrig. 2. Erwirbt eine neu errichtete Kirchengemeinde durch staatliche Anerkennung den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, kann sie erstmals zu diesem Zeitpunkt einen der Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbsvorgang verwirklichen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 07.06.2017 – 8 K 3992/14 GrE, die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 14.11.2014 und der Feststellungsbescheid des Beklagten vom 18.04.2013 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 2, § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2;

Gründe

I.