Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 28.05.2019 – 3 K 1391/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Organträger einer GmbH.
Die GmbH nahm im Streitjahr 2010 für die Lieferung von 37 Kraftfahrzeugen, die an Abnehmer mit Sitz in der Türkei geliefert und in die Türkei verbracht wurden, die Steuerfreiheit nach § 6 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Anspruch. Die GmbH erteilte hierfür jeweils zwei getrennte Rechnungen, eine Rechnung über den Fahrzeugverkauf und eine weitere Rechnung über eine "Restzahlung".
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