BFH - Urteil vom 21.06.2022
VIII R 26/19
Normen:
AO § 171 Abs. 7; AO § 45; AO § 153 Abs. 1; AO § 169 Abs. 2 S. 2; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; AO § 370; AO § 376;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 375
BFH/NV 2023, 50
DB 2022, 2780
DStRE 2022, 1465
FamRZ 2022, 1972
Vorinstanzen:
FG München, vom 26.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3189/17

Rechtsfolgen der Begehung einer Steuerhinterziehung durch den Erben hinsichtlich der bereits durch Steuerhinterziehung des Erblassers verlängerten Festsetzungsfrist

BFH, Urteil vom 21.06.2022 - Aktenzeichen VIII R 26/19

DRsp Nr. 2022/16025

Rechtsfolgen der Begehung einer Steuerhinterziehung durch den Erben hinsichtlich der bereits durch Steuerhinterziehung des Erblassers verlängerten Festsetzungsfrist

1. Die von einem Erben durch eine unterlassene Berichtigung gemäß § 153 Abs. 1 AO begangene Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) führt nicht zu einer weiteren Verlängerung der Festsetzungsfrist, wenn diese sich schon aufgrund einer Steuerhinterziehung des Erblassers nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf zehn Jahre verlängert hatte. 2. Gemäß § 171 Abs. 7 AO läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, wenn der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger in eine zehnjährige Festsetzungsfrist eintritt und hinsichtlich derselben Steuer eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen begeht. Die Ablaufhemmung dauert in diesem Fall an, solange der Erbe wegen seiner eigenen Hinterziehung strafrechtlich verfolgt werden kann.

Tenor

Das Urteil des Finanzgerichts München vom 26.07.2019 – 6 K 3189/17 ist gegenstandslos, soweit es die Vermögensteuer auf den 01.01.1996 betrifft.

Im Übrigen wird die Revision der Klägerinnen als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Klägerinnen zu 95 % und der Beklagte zu 5 % zu tragen.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 7; AO § 45; AO § 153 Abs. 1; AO § 169 Abs. 2 S. 2; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; AO § 370; AO § 376;

Gründe

I.