Das Urteil des Finanzgerichts München vom 26.07.2019 – 6 K 3189/17 ist gegenstandslos, soweit es die Vermögensteuer auf den 01.01.1996 betrifft.
Im Übrigen wird die Revision der Klägerinnen als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Klägerinnen zu 95 % und der Beklagte zu 5 % zu tragen.
I.
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