BFH - Urteil vom 26.06.2014
IV R 51/11
Normen:
AO § 171 Abs. 4; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AO § 169 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 20.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6032/08

Rechtsfolgen der Durchführung einer Außenprüfung im Hinblick auf den Lauf der Festsetzungsfrist

BFH, Urteil vom 26.06.2014 - Aktenzeichen IV R 51/11

DRsp Nr. 2014/13323

Rechtsfolgen der Durchführung einer Außenprüfung im Hinblick auf den Lauf der Festsetzungsfrist

1. NV: Für die Annahme einer Ermittlungshandlung im Rahmen einer Außenprüfung, die nicht gemäß § 171 Abs. 4 Satz 2 AO unterbrochen worden ist, ist nicht zwingend erforderlich, dass diese dem Steuerpflichtigen bekanntgegeben wird. 2. NV: Die Untätigkeit des Prüfers allein begründet kein Vertrauen darauf, dass das FA die Außenprüfung als erledigt betrachtet.

1. Ist eine Steuererklärung bzw. Feststellungserklärung abzugeben, so beginnt die Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist gem. §§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 181 Abs. 1 S. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer- bzw. Feststellungserklärung eingereicht wird. 2. Wird vor Ablauf der Festsetzungs- bzw. Feststellungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinaus geschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern bzw. die Feststellungsfrist für die Besteuerungsgrundlagen, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall des Hinausschiebens der Außenprüfung erstrecken sollte, gem. § 171 Abs. 4 S. 1 AO nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide bzw. Feststellungsbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 S. 3 AO drei Monate verstreichen sind.