BFH - Urteil vom 08.11.2016
I R 1/15
Normen:
FGO § 45 Abs. 1 und 3;
Fundstellen:
BFHE 256, 195
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 15.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 241/14

Rechtsfolgen der Einlegung des Einspruchs gegen einen Steuerbescheid nach Erhebung einer Sprungklage

BFH, Urteil vom 08.11.2016 - Aktenzeichen I R 1/15

DRsp Nr. 2017/3725

Rechtsfolgen der Einlegung des Einspruchs gegen einen Steuerbescheid nach Erhebung einer Sprungklage

1. Legt der Steuerpflichtige nach Erhebung einer Sprungklage und noch vor dem Ergehen der behördlichen Zustimmungserklärung Einspruch ein, führt dies zur Umwandlung der Sprungklage in einen Einspruch. Es bedarf dazu keiner ausdrücklichen "Umwandlungserklärung". 2. Folge hiervon ist, dass der ursprünglich verfolgte Rechtsbehelf seine Rechtsnatur ändert und eine Klage, über die noch entschieden werden könnte, nicht mehr existent ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 15. Juli 2014 3 K 241/14 aufgehoben und das Verfahren an den Beklagten abgegeben.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 45 Abs. 1 und 3;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine durch die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhobene Sprungklage durch die spätere Einlegung von Einsprüchen, die teilweise den gleichen Streitgegenstand betrafen, unzulässig geworden ist oder nach § 45 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als Einspruch zu behandeln ist.