Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 15. Juli 2014
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine durch die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhobene Sprungklage durch die spätere Einlegung von Einsprüchen, die teilweise den gleichen Streitgegenstand betrafen, unzulässig geworden ist oder nach § 45 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als Einspruch zu behandeln ist.
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