BFH - Urteil vom 12.02.2020
X R 28/18
Normen:
EStG § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 92b Abs. 1, § 93 Abs. 1, § 94 Abs. 2; AO § 120 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 968
DB 2020, 1548
DStR 2020, 1566
DStRE 2020, 954
NZM 2020, 680
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 19.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 10247/16

Rechtsfolgen der Einzahlung von gefördertem Altersvorsorgevermögen auf einen nicht zertifizierten Bausparvertrag

BFH, Urteil vom 12.02.2020 - Aktenzeichen X R 28/18

DRsp Nr. 2020/9795

Rechtsfolgen der Einzahlung von gefördertem Altersvorsorgevermögen auf einen nicht zertifizierten Bausparvertrag

1. Die Einzahlung von gefördertem Altersvorsorgevermögen auf einen nicht zertifizierten Bausparvertrag stellt auch dann eine förderschädliche wohnungswirtschaftliche Verwendung gemäß § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 EStG dar, wenn infolge der hierdurch ermöglichten früheren Zuteilung der Bausparsumme erreicht werden soll, ein Darlehen zur Immobilienfinanzierung zinsersparend früher abzulösen. 2. Die Deutsche Rentenversicherung Bund (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen) ist befugt, die Unwirksamkeit eines Bescheids über die Entnahme des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags (§ 92b EStG) durch eigenständigen Verwaltungsakt festzustellen, sofern der Bescheid unter einer —bestandskräftig gewordenen— auflösenden Bedingung erlassen worden war und die Bedingung eingetreten ist.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 19.07.2018 – 10 K 10247/16 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 92b Abs. 1, § 93 Abs. 1, § 94 Abs. 2; AO § 120 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 20 Abs. 3;

Gründe

I.