Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 14. September 2017
Die Sache wird insoweit an das Finanzgericht München, Außensenate Augsburg, zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen.
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