BFH - Urteil vom 20.07.2018
IX R 28/17
Normen:
EStG § 10d Abs. 4, § 23 Abs. 3 Sätze 8 und 9; AO § 164, § 171 Abs. 3a, Abs. 10, § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d 1. Halbsatz, § 181 Abs. 1 Satz 1, § 182 Abs. 1; FGO § 40 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative, § 74, § 100 Abs. 2, § 101;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 110
HFR 2019, 193
Vorinstanzen:
FG München, vom 14.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2312/16

Rechtsfolgen der Entstehung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften in geringerer Höhe als tatsächlich erzielt hinsichtlich der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags

BFH, Urteil vom 20.07.2018 - Aktenzeichen IX R 28/17

DRsp Nr. 2019/2

Rechtsfolgen der Entstehung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften in geringerer Höhe als tatsächlich erzielt hinsichtlich der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags

1. NV: Die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften ist auch dann gemäß § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5, § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG zu ändern, wenn im angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr Veräußerungsverluste in geringerer Höhe als tatsächlich erzielt ausgewiesen sind und die Verlustausgleichsbeschränkung des § 23 Abs. 3 Satz 8 erster Halbsatz EStG eine steuerliche Auswirkung der nicht ausgleichbaren Veräußerungsverluste auf die Höhe der Einkommensteuer ausschließt. 2. NV: Eine lediglich "vorsorglich" eingelegte Revision ist als bedingt eingelegtes Rechtsmittel unzulässig.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 14. September 2017 10 K 2312/16 hinsichtlich der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2007 aufgehoben.

Die Sache wird insoweit an das Finanzgericht München, Außensenate Augsburg, zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen.