BFH - Beschluss vom 24.05.2016
IX B 36/16
Normen:
FGO § 155; ZPO § 240; FGO § 116 Abs. 6;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1304
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 14.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 164/15

Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 24.05.2016 - Aktenzeichen IX B 36/16

DRsp Nr. 2016/12832

Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers im finanzgerichtlichen Verfahren

NV: Erlässt das Finanzgericht in Unkenntnis eines Insolvenzverfahrens ein Urteil ist das Urteil den Beteiligten gegenüber unwirksam und kann auf Nichtzulassungsbeschwerde hin entsprechend § 116 Abs. 6 FGO aufgehoben werden.

Hat das Finanzgericht in Unkenntnis des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers gleichwohl ein Urteil erlassen, ist dieses den Beteiligten gegenüber unwirksam und kann auf Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend § 116 Abs. 6 FGO aufgehoben werden. Der Rechtsstreit ist dann weiter beim FG anhängig.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 14. Januar 2016 1 K 164/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 155; ZPO § 240; FGO § 116 Abs. 6;

Gründe

Die Beschwerde hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils, das verfahrensfehlerhaft ergangen und nicht wirksam geworden ist.