Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Januar 2016
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darum, ob die von der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) in der Zeit von Juli bis Dezember 2013 erklärten Lieferungen von Rapsöl in vollem Umfang als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen zu behandeln sind oder ob die Auffassung des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt —FA—) zutrifft, wonach es sich insoweit zu einem erheblichen Teil um steuerpflichtige Lieferungen handelt.
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