BFH - Beschluss vom 31.01.2017
V B 14/16
Normen:
FGO § 69; FGO § 128 Abs. 1; FGO § 128 Abs. 3; FGO § 155; ZPO § 240 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2017, 611
NZI 2017, 319
NZI 2017, 7
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 14.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 83/15

Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerpflichtigen hinsichtlich eines Verfahrens über die Aussetzung der Vollziehung

BFH, Beschluss vom 31.01.2017 - Aktenzeichen V B 14/16

DRsp Nr. 2017/3053

Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerpflichtigen hinsichtlich eines Verfahrens über die Aussetzung der Vollziehung

Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerpflichtigen wird ein Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung nicht unterbrochen, weil eine Vollziehung von Steuerbescheiden während des Insolvenzverfahrens ohnehin unzulässig ist.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Januar 2016 3 V 83/15 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 69; FGO § 128 Abs. 1; FGO § 128 Abs. 3; FGO § 155; ZPO § 240 S. 1;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darum, ob die von der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) in der Zeit von Juli bis Dezember 2013 erklärten Lieferungen von Rapsöl in vollem Umfang als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen zu behandeln sind oder ob die Auffassung des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt —FA—) zutrifft, wonach es sich insoweit zu einem erheblichen Teil um steuerpflichtige Lieferungen handelt.