BFH - Beschluss vom 10.10.2018
X R 18/16
Normen:
FGO § 155 Satz 1; ZPO § 240, § 249 Abs. 3;
Fundstellen:
AO-StB 2019, 15
BB 2018, 2709
BFH/NV 2018, 1281
DZWIR 2019, 21
ZIP 2019, 527
ZInsO 2018, 2574
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 07.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9257/13

Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Prozesspartei hinsichtlich eines in Unkenntnis der Insolvenz ergangenen UrteilsVerfahren des Revisionsgerichts

BFH, Beschluss vom 10.10.2018 - Aktenzeichen X R 18/16

DRsp Nr. 2018/15947

Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Prozesspartei hinsichtlich eines in Unkenntnis der Insolvenz ergangenen Urteils Verfahren des Revisionsgerichts

1. NV: Ein Urteil, das in Unkenntnis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergeht, ist ohne rechtliche Wirkung und aus Gründen der Rechtsklarheit aufzuheben. 2. NV: Wird ein Revisionsverfahren vor dem BFH wegen Insolvenz des Steuerpflichtigen unterbrochen, ist § 249 Abs. 3 ZPO auch bei vorherigem Verzicht auf mündliche Verhandlung nicht entsprechend anwendbar.

Tenor

Das Urteil des Senats vom 15. Mai 2018 X R 18/16 wird aufgehoben.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.

Normenkette:

FGO § 155 Satz 1; ZPO § 240, § 249 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) legte gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG) vom 7. April 2016 9 K 9257/13 (Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 2016, 1245) Revision ein. Ihr Prozessbevollmächtigter (P) verzichtete am 9. November 2016 auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung. Mit Urteil vom 15. Mai 2018 X R 18/16 hat der angerufene Senat die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Das Urteil wurde sowohl P als auch dem Beklagten und Revisionsbeklagten am 21. August 2018 zugestellt.