BFH - Beschluss vom 05.03.2013
X B 179/11
Normen:
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 926
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 21.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2043/10

Rechtsfolgen der Erstattung gezahlter Kirchensteuer hinsichtlich des Sonderausgabenabzugs

BFH, Beschluss vom 05.03.2013 - Aktenzeichen X B 179/11

DRsp Nr. 2013/7997

Rechtsfolgen der Erstattung gezahlter Kirchensteuer hinsichtlich des Sonderausgabenabzugs

1. NV: Bei einem Überhang an erstatteter Kirchensteuer ist der Sonderausgabenabzug des Jahres zu korrigieren, in dem die gezahlte aber später erstattete Kirchensteuer die Einkommensteuerschuld gemindert hat. Es kommt nicht darauf an, wann die Kirchensteuerzahlung für dieses Jahr erfolgt ist. 2. NV: Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wird gemäß § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG ein verbleibender Erstattungsüberhang bei der Kirchensteuer nicht mehr mit der Kirchensteuer des Zahlungsjahres verrechnet, sondern dem Gesamtbetrag der Einkünfte des Erstattungsjahres hinzugerechnet. Damit bedarf es im Regelfall keiner revisionsrechtlichen Entscheidung mehr, in welcher zeitlichen Reihenfolge ein Erstattungsüberhang zu verrechnen wäre.

Ist im Jahr der Erstattung einer Kirchensteuer keine Kirchensteuer angefallen oder übersteigt die erstattete die gezahlte Kirchensteuer (sog. Erstattungsüberhang), so fehlt es insoweit an einer endgültigen wirtschaftlichen Belastung des Steuerpflichtigen mit der zuvor von ihm gezahlten Kirchensteuer. Der Sonderausgabenabzug ist dann im Zahlungsjahr über § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO zu korrigieren.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe