I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 06.12.2022 sind vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 7.000,00 € festgesetzt.
(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)
I. Die zulässige Berufung ist unbegründet.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 6.401,06 € gemäß § 433 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag.
a. Vorauszuschicken ist dabei, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts keine Nichtigkeit eines solchen Vertrages gemäß § 134 BGB deshalb gegeben ist, weil dem Kläger eine Gewerbeausübung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO untersagt war.
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