Rechtsfolgen der Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle hinsichtlich der Unterbrechung eines finanzgerichtlichen Verfahrens
BFH, Beschluss vom 14.05.2013 - Aktenzeichen X B 134/12
DRsp Nr. 2013/14307
Rechtsfolgen der Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle hinsichtlich der Unterbrechung eines finanzgerichtlichen Verfahrens
1. Wird während eines finanzgerichtlichen Verfahrens über einen Steueranspruch das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerpflichtigen eröffnet und das Klageverfahren dadurch unterbrochen, bewirkt die widerspruchslose Feststellung der Steuerforderung zur Insolvenztabelle zwar die Erledigung des Finanzrechtsstreits in der Hauptsache, beendet aber nicht zugleich die Unterbrechung des finanzgerichtlichen Verfahrens (Aufgabe der in den BFH-Beschlüssen vom 23. Juni 2008 VIII B 12/08, BFH/NV 2008, 1691; vom 10. November 2010 IV B 11/09, BFH/NV 2011, 649, und IV B 18/09, BFH/NV 2011, 650 vertretenen Auffassung mit Zustimmung der betroffenen Senate).2. Der Gebührenfiskus kann die im finanzgerichtlichen Verfahren entstandenen Gerichtskosten gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 4GKG und § 41 Abs. 1InsO unabhängig von einer formalen Beendigung des unterbrochenen Klageverfahrens als Insolvenzforderungen zur Insolvenztabelle anmelden.3. Lädt das FG während der Unterbrechung eines finanzgerichtlichen Verfahrens zur mündlichen Verhandlung, liegt in der Ladung zugleich die (beschwerdefähige) Entscheidung, das unterbrochene Verfahren fortzusetzen.