OLG Düsseldorf - Urteil vom 10.05.2016
I-21 U 180/15
Normen:
BGB §§ 281 Abs. 1, 634, 636; GKG § 21;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 14.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 210/12

Rechtsfolgen der Geltendmachung mangelbedingten Schadensersatzes gem. § 634 Nr. 4 BGB hinsichtlich des Nachbesserungs- und des ErsatzvornahmeanspruchsBemessung der Frist zur Nacherfüllung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2016 - Aktenzeichen I-21 U 180/15

DRsp Nr. 2017/15309

Rechtsfolgen der Geltendmachung mangelbedingten Schadensersatzes gem. § 634 Nr. 4 BGB hinsichtlich des Nachbesserungs- und des Ersatzvornahmeanspruchs Bemessung der Frist zur Nacherfüllung

Erlöschen der Mängelrechte nach §§ 634 Nr. 1 + Nr. 2 BGB bei Geltendmachung mangeldingten Schadensersatzes nach § 634 Nr. 4; zur Angemessenheit der Fristsetzung nach § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB; Mitwirkungspflicht des Auftraggebers bei Nacherfüllungsangebot des Auftragnehmers; Unzumutbarkeit der Fristsetzung nach § 636 BGB; Nichterhebung von Gerichtskosten - Macht der Auftraggeber von den in § 634 BGB aufgelisteten Mängelrechten den mangelbedingten Schadensersatzanspruch geltend, so erlischt der Nachbesserungsanspruch nach §§ 634 Nr. 1, 635 BGB und damit auch der Ersatzvornahmeanspruch aus §§ 634 Nr. 2, 637 BGB nebst des Vorschussanspruchs hinsichtlich der Kosten der Ersatzvornahme. Ein Umsteigen vom mangelbedingten, auf Zahlung der für die Beseitigung der Mängel anfallenden Kosten gerichteten Schadensersatzanspruch (zurück) auf den Kostenvorschussanspruch ist nicht möglich.