BFH - Urteil vom 07.06.2016
VIII R 23/14
Normen:
EStG § 7g Abs. 4 S. 2 a.F.;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 20.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2164/12

Rechtsfolgen der Gesamtrechtsfolge eines Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft in die Aktiva und Passiva der GesellschaftVerpflichtung zur gewinnerhöhenden Auflösung einer Ansparabschreibung

BFH, Urteil vom 07.06.2016 - Aktenzeichen VIII R 23/14

DRsp Nr. 2016/17117

Rechtsfolgen der Gesamtrechtsfolge eines Gesellschafters einer BGB -Gesellschaft in die Aktiva und Passiva der Gesellschaft Verpflichtung zur gewinnerhöhenden Auflösung einer Ansparabschreibung

NV: Der Rechtsnachfolger wird zum "Steuerpflichtigen" i.S. des § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG a.F., wenn im Betrieb des Rechtsvorgängers eine Ansparabschreibung besteht und der Betrieb im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge auf den Rechtsnachfolger übergeht.

Ein Gesellschafter, dem auf Grund des Ausscheidens der übrigen Gesellschafter sämtliche Aktiva und Passiva einer BGB -Gesellschaft angewachsen sind, ist zur gewinnerhöhenden Auflösung einer von der Gesellschaft in Anspruch genommenen Ansparabschreibung verpflichtet.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 20. Februar 2014 3 K 2164/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 4 S. 2 a.F.;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Auflösung einer im Rahmen einer GbR gebildeten Ansparabschreibung in der Gewinnermittlung des Einzelunternehmens des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) als einzig verbliebenem Gesellschafter der GbR.

Der Kläger und die Klägerin und Revisionsklägerin sind Eheleute und wurden im Streitjahr (2007) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.