Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 20. Februar 2014 3 K 2164/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Auflösung einer im Rahmen einer GbR gebildeten Ansparabschreibung in der Gewinnermittlung des Einzelunternehmens des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) als einzig verbliebenem Gesellschafter der GbR.
Der Kläger und die Klägerin und Revisionsklägerin sind Eheleute und wurden im Streitjahr (2007) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
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