Auf die Revision des Klägers werden der Bescheid vom 17. August 2011 über die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht der Zinsen aus der Versicherung Nr. ... bei der ...–Versicherung sowie die Einspruchsentscheidung vom 21. September 2012 und das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24. Juni 2014 11 K 3859/12 F, soweit beide den genannten Feststellungsbescheid betreffen, aufgehoben.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger zu 6/11 und der Beklagte zu 5/11 zu tragen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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