BFH - Urteil vom 15.04.2015
VIII R 29/13
Normen:
EStG § 7g Abs. 1 i.d.F. des UntStRefG 2008;
Fundstellen:
BFHE 250, 51
Vorinstanzen:
FG Köln , vom 10.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2910/10 1386

Rechtsfolgen der gewinnwirksamen Auflösung früherer Ansparabschreibungen hinsichtlich der Grenze für die Berücksichtigung von Investitionsabzugsbeträgen

BFH, Urteil vom 15.04.2015 - Aktenzeichen VIII R 29/13

DRsp Nr. 2015/14676

Rechtsfolgen der gewinnwirksamen Auflösung früherer Ansparabschreibungen hinsichtlich der Grenze für die Berücksichtigung von Investitionsabzugsbeträgen

Der Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 1 EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 kann nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Betrieb, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags einen Gewinn von 100.000 € durch die gewinnwirksame Auflösung früherer Ansparabschreibungen überschreitet.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 10. April 2013 4 K 2910/10 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 1 i.d.F. des UntStRefG 2008;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) deshalb keinen Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes (UntStRefG) 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912) —EStG— bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit bilden darf, weil er die maßgebliche Gewinngrenze überschreitet.