BFH - Urteil vom 09.09.2020
III R 15/20
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, c, d, § 33a, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 544
FamRZ 2021, 672
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 29.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 182/19

Rechtsfolgen der krankheitsbedingten Unterbrechung eines Freiwilligen Sozialen Jahres hinsichtlich des Kindergeldanspruchs

BFH, Urteil vom 09.09.2020 - Aktenzeichen III R 15/20

DRsp Nr. 2021/3146

Rechtsfolgen der krankheitsbedingten Unterbrechung eines Freiwilligen Sozialen Jahres hinsichtlich des Kindergeldanspruchs

1. NV: Der krankheitsbedingte Abbruch eines Freiwilligendienstes führt zum Verlust des Kindergeldanspruchs. 2. NV: Die Grundsätze zum Fortbestehen eines Kindergeldanspruchs bei einer Unterbrechung der Berufsausbildung wegen Krankheit sind auf die vorzeitige Beendigung eines Freiwilligendienstes wegen Krankheit nicht entsprechend anwendbar.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 29.01.2020 – 9 K 182/19 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, c, d, § 33a, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist der Kindergeldanspruch für den Zeitraum Juni 2018 bis Dezember 2018.