BFH - Beschluss vom 29.08.2019
X B 38/19
Normen:
ZPO § 47 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2020, 30
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 24.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2068/18

Rechtsfolgen der Mitwirkung des abgelehnten Richters an Entscheidungen des Gerichts bei späterer Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs

BFH, Beschluss vom 29.08.2019 - Aktenzeichen X B 38/19

DRsp Nr. 2019/16581

Rechtsfolgen der Mitwirkung des abgelehnten Richters an Entscheidungen des Gerichts bei späterer Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs

NV: Ein in der Verletzung der Wartepflicht des § 47 Abs. 1 ZPO liegender Verfahrensmangel wird geheilt, wenn das Ablehnungsgesuch später rechtskräftig zurückgewiesen wird.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24.01.2019 - 10 K 2068/18 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 47 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr 2011 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Der Kläger erzielt u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er hatte 2011 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 32.000 € für die geplante Anschaffung eines Lkw gebildet. Nachdem der Lkw nicht bis zum Ablauf der dreijährigen Investitionsfrist (31.12.2014) angeschafft worden war, machte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) den Investitionsabzugsbetrag rückgängig und änderte den Einkommensteuerbescheid 2011 entsprechend.