BFH - Beschluss vom 17.09.2014
IX B 37/14
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 91 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 05.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 499/13

Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der Ladungsfrist im finanzgerichtlichen Verfahren

BFH, Beschluss vom 17.09.2014 - Aktenzeichen IX B 37/14

DRsp Nr. 2014/16914

Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der Ladungsfrist im finanzgerichtlichen Verfahren

NV: Hat das Finanzgericht die Ladungsfrist von zwei Wochen nicht eingehalten und weist es die Klage aufgrund mündlicher Verhandlung in Abwesenheit der Kläger ab, dann beruht das Urteil auf einem Verfahrensmangel, ohne dass die Kläger die Gründe für ihr Fernbleiben darlegen oder angeben müssen, weshalb sie keinen Antrag auf Terminsverlegung gestellt haben.

Die Nichteinhaltung der Ladungsfrist von zwei Wochen (§ 91 Abs. 1 S. 1 FGO) stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Parteien dar.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 91 Abs. 1 S. 1;

Gründe